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Cyber Resilience Act

Cyber Resilience Act und Medizintechnik: die Grenze der Betroffenheit

Cyber Resilience Act und Medizintechnik: die Grenze der Betroffenheit

Stand: 2026-10-09

Für Hersteller im Gesundheitsumfeld ist eine der ersten und folgenreichsten Fragen zum Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847): Fällt mein Produkt überhaupt darunter? Der CRA nimmt Medizinprodukte ausdrücklich aus, die Ausnahme reicht aber nur so weit, wie MDR oder IVDR anwendbar sind. Diese Seite ordnet die Grenze technisch-organisatorisch ein. Sie ist eine Orientierung, keine rechtsverbindliche Einordnung Ihres konkreten Produkts.

Ein Irrtum vorweg: „Mein Produkt hat mit Gesundheit zu tun, also fällt es nicht unter den CRA“ ist falsch. Ausgenommen sind Produkte, auf die die MDR (Verordnung (EU) 2017/745) oder die IVDR (Verordnung (EU) 2017/746) Anwendung findet: Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, deren Zubehör sowie die Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung nach Anhang XVI MDR. Wellness- und Fitness-Software, allgemeine Gesundheits-Apps ohne medizinische Zweckbestimmung sowie Klinik-Verwaltungs- und Krankenhaus-IT sind grundsätzlich keine Medizinprodukte. Werden sie als Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt, fallen sie unter den CRA. Prüfen Sie die Zuordnung deshalb formal und dokumentieren Sie sie.

Warum Medizinprodukte ausgenommen sind

Der CRA ist eine horizontale Cybersicherheitsverordnung für „Produkte mit digitalen Elementen“ (PDE). Er gilt nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a nicht für Produkte, auf die die MDR Anwendung findet, und nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b nicht für Produkte, auf die die IVDR Anwendung findet. Der Grund ist, Doppelregulierung zu vermeiden: MDR und IVDR stellen bereits grundlegende Anforderungen an programmierbare Systeme, einschließlich Cybersicherheit, für die MDR etwa in Anhang I Abschnitt 17. Diese Produkte bleiben also in einem eigenen Regelwerk mit eigenen Cybersicherheitsanforderungen.

Ausgenommen heißt nicht pflichtfrei. Wer unter MDR oder IVDR fällt, ist vom CRA ausgenommen und bleibt an die Cybersicherheitsanforderungen von MDR oder IVDR gebunden. Es gilt dann das Regime von MDR oder IVDR.
Ausgenommen oder im Anwendungsbereich? Maßgeblich ist die Zweckbestimmung, nicht das Marktsegment. 1 Zweckbestimmung prüfen: Medizinprodukt, In-vitro-Diagnostikum, Zubehör oder Produkt nach Anhang XVI MDR? Nur dann greift die Ausnahme (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b); 2 Komponenten trennen: Eine Komponente, die weder Medizinprodukt noch Zubehör ist, kann ein eigenes Produkt mit digitalen Elementen sein (Art. 3 Nr. 1); 3 Cloud und Backend würdigen: Datenfernverarbeitung zählt beim CRA zum Produkt; bei MDR/IVDR-Produkten gilt das dortige Regime (Art. 3 Nr. 2); 4 Portfolio auflösen: Medizinprodukte und Nicht-Medizinprodukte getrennt betrachten. Ausgenommen (MDR/IVDR): Diagnose- und Therapiesoftware, IVD-Software, programmierbare Medizingeräte, Zubehör; Möglicherweise CRA: Wellness-Apps, Praxis- und Krankenhaus-Verwaltungs-IT, Wearables ohne medizinische Zweckbestimmung. Fußzeile: Illustrativ; ob ein Produkt ausgenommen ist, ist eine Klassifizierungsfrage im Einzelfall. Keine Rechtsberatung.
Entscheidungsstruktur Medizintechnik: Zweckbestimmung, Komponenten, Backend, Portfolio.

Ausgenommen vs. im Anwendungsbereich

Es kommt auf die Zweckbestimmung des Produkts an und darauf, ob MDR oder IVDR auf das Produkt Anwendung finden. Das Marktsegment allein ist kein Kriterium. Die folgende Gegenüberstellung ist illustrativ und ersetzt keine regulatorische Klassifizierung:

Ausgenommen vom CRA (unter MDR/IVDR)Möglicherweise im CRA-Anwendungsbereich (kein Medizinprodukt)
Software mit medizinischer Zweckbestimmung nach MDR (z. B. Diagnose-, Therapie-, Befund-Software)Wellness-, Fitness- und Lifestyle-Software ohne medizinische Zweckbestimmung
In-vitro-Diagnostika und zugehörige Software nach IVDRAllgemeine Gesundheits-Apps, die kein Medizinprodukt sind
Programmierbare medizinische Geräte als Medizinprodukt in Verkehr gebrachtKrankenhaus- und Praxis-Verwaltungs-IT (Abrechnung, Terminplanung, Ressourcen)
Zubehör eines Medizinprodukts oder In-vitro-Diagnostikums im Sinne von MDR/IVDR sowie Produkte nach Anhang XVI MDRAllgemeine IT-Infrastruktur, Netzkomponenten, Wearables ohne medizinische Zweckbestimmung

Die Produkte der rechten Spalte sind „gesundheitsnah“, aber keine Medizinprodukte. Werden sie als Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt, gilt für sie der CRA. Ob ein konkretes Produkt links oder rechts steht, ist eine Klassifizierungsfrage, die einzeln zu prüfen ist.

Entscheidungsstruktur für Ihr Produkt

1. Zweckbestimmung prüfen

Fällt das Produkt nach seiner Zweckbestimmung unter MDR oder IVDR, als Medizinprodukt, In-vitro-Diagnostikum, Zubehör oder Produkt nach Anhang XVI MDR? Nur dann greift die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a oder b. Um diese Einstufung geht es im Kern.

2. Komponenten und Zubehör trennen

Die PDE-Betrachtung erfolgt produktbezogen (Art. 3 Nr. 1) und umfasst auch separat in Verkehr gebrachte Komponenten. Der CRA nimmt alle Produkte aus, auf die MDR oder IVDR Anwendung finden. Dazu zählt auch Zubehör eines Medizinprodukts, das selbst kein Medizinprodukt ist, sowie Produkte nach Anhang XVI MDR. Eine Komponente oder ein Zusatzprodukt, das weder Medizinprodukt noch Zubehör im Sinne von MDR/IVDR ist, kann dagegen ein eigenes Produkt mit digitalen Elementen im CRA-Anwendungsbereich sein, auch wenn das Hauptprodukt unter die MDR fällt.

3. Integrierte Cloud/Backend würdigen

Datenfernverarbeitung (Art. 3 Nr. 2), etwa ein Backend, ohne das eine Produktfunktion nicht liefe, wird beim CRA als Teil des PDE betrachtet. Bei MDR/IVDR-Produkten gilt entsprechend das dortige Regime. Die Zuordnung ist für jede Komponente sauber zu führen.

4. Gemischte Portfolios auflösen

Manche Anbieter haben ein Portfolio aus Medizinprodukten und Nicht-Medizinprodukten. Beides muss getrennt betrachtet werden: Ein Produkt kann unter MDR fallen, das nächste unter den CRA. Eine pauschale Annahme „wir sind Medizintechnik, also raus“ reicht nicht.

Wo die Abgrenzung schiefgehen kann

Zwei Verkürzungen führen zu Fehleinschätzungen. Erstens wird „gesundheitsbezogen“ mit „Medizinprodukt“ gleichgesetzt - rechtlich sind das getrennte Kategorien. Zweitens wird angenommen, MDR-Nähe befreie das gesamte Unternehmen; tatsächlich wird jedes Produkt für sich klassifiziert. Wer hier falsch abgrenzt, riskiert doppelt: entweder unnötigen CRA-Aufwand für ein echtes Medizinprodukt - oder, gravierender, ein tatsächlich CRA-pflichtiges Produkt ohne Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung nach dem CRA in Verkehr zu bringen.

Für gesundheitsnahe Produkte im CRA-Anwendungsbereich gelten die Meldepflichten nach Art. 14 bereits seit dem 11. September 2026, auch für Produkte, die schon auf dem Markt sind. Anhang-I-Anforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung gelten ab dem 11. Dezember 2027. Wer im Grenzbereich Medizintechnik/IT tätig ist, sollte die Zuordnung deshalb jetzt klären und dokumentieren, weil sich Konformitätspflichten, Dokumentation und Prozesse je nach Regime grundlegend unterscheiden. Eine erste Orientierung je Produkt gibt unsere Betroffenheitsprüfung; für die Einstufung CRA-pflichtiger Produkte helfen die CRA-Produktklassen weiter.

Unsere Empfehlung: Behandeln Sie die Frage „MDR/IVDR oder CRA?“ als formale Klassifizierungsentscheidung. Lassen Sie Zweckbestimmung, Komponenten, Zubehör und integrierte Backends je Produkt einordnen und dokumentieren. Die hier gegebene Orientierung ersetzt eine solche Einzelfallbestimmung nicht; die rechtliche Einordnung sollte Ihre Rechtsabteilung oder Kanzlei bestätigen.

Häufige Fragen

Sind alle Gesundheits-Apps vom Cyber Resilience Act ausgenommen?+
Nein. Ausgenommen sind nur Produkte, auf die die MDR (Verordnung (EU) 2017/745) oder die IVDR (Verordnung (EU) 2017/746) Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b), also Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, deren Zubehör und Produkte nach Anhang XVI MDR. Wellness-, Fitness- und allgemeine Gesundheits-Apps ohne medizinische Zweckbestimmung sind grundsätzlich keine Medizinprodukte; werden sie als Produkt mit digitalen Elementen bereitgestellt, gilt für sie der CRA. Ob Ihr konkretes Produkt darunterfällt, ist eine Einzelfall-Klassifizierung. Dies ist technisch-organisatorische Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was entscheidet, ob ein Produkt unter MDR/IVDR oder unter den CRA fällt?+
Es kommt auf die Zweckbestimmung an; das Marktsegment allein ist kein Kriterium. Findet die MDR oder IVDR auf das Produkt Anwendung, etwa als Medizinprodukt, In-vitro-Diagnostikum oder Zubehör, greift die CRA-Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a oder b. Andernfalls kann es als Produkt mit digitalen Elementen unter den CRA fallen. Da die Einstufung folgenreich ist, empfehlen wir ausdrücklich eine formale Klassifizierung je Produkt statt einer Pauschalannahme.
Bedeutet die CRA-Ausnahme, dass Medizinprodukte keine Cybersicherheitspflichten haben?+
Nein. Medizinprodukte unterliegen weiter den Cybersicherheitsanforderungen von MDR und IVDR. Beide stellen bereits Anforderungen an programmierbare Systeme, bei der MDR etwa in Anhang I Abschnitt 17. Diese bestehende Regulierung ist der Grund für die CRA-Ausnahme (Vermeidung von Doppelregulierung). Es gilt also das Regime von MDR oder IVDR.
Kann ein Teil meines Portfolios unter den CRA fallen und ein anderer unter die MDR?+
Ja, das ist möglich. Jedes Produkt wird für sich klassifiziert. Ein als Medizinprodukt in Verkehr gebrachtes Produkt kann ausgenommen sein, während eine Komponente oder ein Modul aus demselben Haus, das weder Medizinprodukt noch Zubehör im Sinne von MDR/IVDR ist, ein eigenes Produkt mit digitalen Elementen im CRA-Anwendungsbereich sein kann. Eine pauschale Portfolio-Annahme reicht nicht; die Zuordnung ist je Produkt und Komponente zu führen.
Ab wann muss die Abgrenzung geklärt sein?+
Für Produkte im CRA-Anwendungsbereich gelten die Meldepflichten nach Art. 14 seit dem 11. September 2026, auch für Produkte, die schon auf dem Markt sind. Anhang-I-Anforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung gelten ab dem 11. Dezember 2027. Die Zuordnung MDR/IVDR oder CRA sollte deshalb jetzt geklärt und formal dokumentiert sein.

Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zum Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG).